Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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Judikatur VwGH zu § 19:
Zeitpunkt der Leistungserbringung bei Dauerleistungen
Das – in Umsetzung der 6. Richtlinie 77/388/EWG ergangene – UStG 1994 normiert in § 1 Abs. 1 Z. 1, wie bereits das UStG 1972, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen. Gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1972 entstand die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen – von Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) oder den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 abgesehen – mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Auch § 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a erster Satz UStG 1994 normiert das Entstehen der Steuerschuld in Abhängigkeit davon, wann die Lieferungen oder sonstigen Leistungen „ausgeführt worden sind“. Der österreichische Gesetzgeber hat es nicht für erforderlich gehalten, ausdrückliche Regelungen dafür zu treffen, in welchem Zeitpunkt eine sonstige Leistung als ausgeführt gelten soll. Solcherart unterliegt es keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber bei Umsetzung der 6. Richtlinie 77/388/EWG im Wege der Erlassung des UStG 1994 vom Verständnis diese...