Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.1.1 Anzahlungen
2606 Zahlungen die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest-Istbesteuerung). Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgeltes auf einem Vertrag beruht, der vor dem abgeschlossen worden ist und keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt wurde.
2607 Anzahlungen sind nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang stehen. Sie sind auch dann steuerbar, wenn keine Rechnung vorliegt.
Anzahlungen – Einzelfälle:
Beherbergungsgewerbe und Reiseleistungen: Die Umsatzversteuerung der Anzahlungen kann unterbleiben, wenn diese im Beherbergungsgewerbe und im Zusammenhang mit Reiseleistungen 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35 %, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.
Beispiel:
Endgültiger Hotelpreis 490 €, Anzahlung 50 €.
Anzahlung unter 35 % des endgültigen Beherbergungspreises und somit nicht zu versteuern.
Grund- und Baukostenbeiträge, die vom Nutzungsberechtigten zur Finanzierung eines Bauvorhabens vereinnahmt werden (zB Finanzierungsbeiträge...