Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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24 Betrieb von Körperschaften öffentlichen Rechts
24.1 Die nach § 2 Abs. 3 und 4 UStG 1994 in den Unternehmensbereich einbezogenen Betriebe und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts werden in aller Regel im öffentlichen Interesse geführt. Ihre Leistungen kommen in irgendeiner Form der Allgemeinheit zugute, weshalb in diesen Fällen Liebhaberei von vornherein nicht anzunehmen ist.
24.2 Der Rechtsprechung des VwGH, wonach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachten ist (), ist nur insoweit Rechnung zu tragen, als diese nicht gegen ihren Willen von der Anwendung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 und UStG 1994 ausgeschlossen werden können.