Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.1.2 Übergang der Steuerschuld (Rechtslage ab )
Zur Rechtslage bis siehe Rz 2601.
2601a Erbringt ein Unternehmer, der weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat
sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder
Werklieferungen
an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Im Falle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos.
Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht
Unter die Werklieferungen fallen zB Umsätze ausländischer Bauunternehmer, die keine Bauleistungen darstellen, weil die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 fehlen (weil der Leistungsempfänger seinerseits nicht mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist und auch nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt).
Beispiel:
Der in Deutschland ansässige Bauunternehmer erbringt für eine Sparkasse in Salzburg eine Werklieferung in deren Geschäftsgebäude.
Der Übergang betrifft sowohl Umsätze für den untern...