Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.2 Erleichterungen für unecht befreite Unternehmen
2535 Bewirkt der Unternehmer nur Umsätze, für die nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, so entfällt die Aufzeichnung der Entgelte und Steuerbeträge für die an das Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Randzahlen 2536 bis 2546: Derzeit frei.