Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.8.2 Vorsteuerabzug des zahlenden (nachmaligen) Gemeinschuldners
2418 a) Der Masseverwalter tritt vom Vertrag nicht zurück (die Leistung wird an den Gemeinschuldner erbracht), vor Konkurseröffnung hat der (nachmalige Gemeinschuldner) bezahlt, aber vor Konkurseröffnung keinen Vorsteuerabzug vorgenommen.
Die Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung wird mit Konkursforderungen aufrechenbar sein, sofern sie nicht schon geltend gemacht wurde (auch wenn die Anzahlungsrechnung durch den Vertragspartner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgestellt wird). Die Vorsteuer aus der Schlussrechnung (oder aus weiteren Anzahlungen nach Insolvenzeröffnung) ist hingegen nur mit Masseforderungen des Finanzamtes verrechenbar.
2419 b) Der Masseverwalter tritt vom Vertrag zurück, der Gemeinschuldner hat vor Konkurseröffnung eine Anzahlung geleistet und den Vorsteuerabzug vorgenommen.
Es kommt zu einer Rückgängigmachung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges. Die Vorsteuerrückforderung stellt eine Konkursforderung des Fiskus dar.