Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.8.1 Istbesteuerung (Mindest-Istbesteuerung) des leistenden (nachmaligen) Gemeinschuldners
2416 1. Die Leistung wird erbracht
Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist stets der Zeitpunkt der Leistung. Das bedeutet:
Vor Insolvenzeröffnung wurde geleistet, nach Insolvenzeröffnung erfolgt die Vereinnahmung: Die USt ist eine Konkursforderung.
Vereinnahmung vor Insolvenzeröffnung (wurde nicht versteuert), Leistung nach Insolvenzeröffnung (Masseverwalter tritt nicht zurück): Die USt ist eine Masseforderung.
2417 2. Die Leistung wird nicht erbracht (Der Masseverwalter tritt vom Vertrag zurück).
Vereinnahmung vor Insolvenzeröffnung: Die Steuerschuld fällt weg.
Vereinnahmung vor Insolvenzeröffnung, der Gemeinschuldner hat die Zahlung versteuert.
Die Umsatzsteuerschuld fällt weg. Die Versteuerung ist rückgängig zu machen (im Voranmeldungszeitraum der Änderung).
Der Rückforderungsanspruch aus der Umsatzsteuerberichtigung ist mit den Konkursforderungen des Finanzamtes aufrechenbar.