Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.4 Halbfertige Bauten - Rücktritt vom Vertrag
2407 Ist ein Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zurzeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter gemäß § 21 KO entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine analoge Regelung sieht § 20b AO für den Ausgleichsschuldner im Ausgleichsverfahren vor. Tritt der Masseverwalter vom Vertrag zurück, so ist die Verfügungsmacht am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit der Konkurseröffnung verschafft worden. Die für die Lieferung geschuldete USt ist daher Konkursforderung (EvBl 1988, 86).