Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.1 Allgemeines
2401 Die Einleitung des Insolvenzverfahrens berührt nicht die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt Zurechnungssubjekt der von der bzw. an die Masse ausgeführten Leistungen und Steuerschuldner ().
2402 Der Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum wird durch die Insolvenzeröffnung weder unterbrochen noch beendet. Ein laufendes Veranlagungsverfahren wird ebenfalls nicht unterbrochen. Die Insolvenzeröffnung ist aber entscheidende Zäsur für die insolvenzrechtliche Qualifikation der USt-Forderungen.
2403 Maßgeblich zur Unterscheidung, ob eine privilegierte Forderung (Masseforderung) vorliegt, ist, ob es sich um die Masse bzw. um das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern handelt und ob der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens (Ausgleichverfahrens) verwirklicht wird (§ 46 Abs. 1 Z 2 KO, § 23 Abs. 1 Z 2 AO).