Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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3.4.1 Voraussetzung zur Anwendung
2271 Der vorsteuerpauschalierte Betrieb bzw. die vorsteuerpauschalierte Tätigkeit muss in den Jahren 1997 bis 1999 ausgeübt worden sein. Wurde der Betrieb zB im Jahr 1998 entgeltlich erworben, kommt die Anwendung der Individualpauschalierung nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 nicht vorliegen, wonach die Betätigung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt worden sein muss.
S. 514 2272 In den Jahren 1997, 1998 und 1999 müssen tatsächlich Vorsteuern angefallen und diese in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sein. Die Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung in einem der genannten Jahre 1997 bis 1999 (zB gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bewirkt die Unanwendbarkeit der VO.
Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Umsätze erzielt, so sind die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Z 4 der Verordnung nicht erfüllt und die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in Betracht.
2273 Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Vorsteuern gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind diese nicht dar...