Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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4 Zu § 5 der Verordnung
4.1 Die Definition des Kleinbusses entspricht der Rechtslage zum . Bei den Fahrzeugen, die als Kleinbusse anerkannt sind, ist es somit unerheblich, auf wieviel Personen das Fahrzeug kraftfahrrechtlich tatsächlich zugelassen ist und ob es als Personen- oder Güterbeförderungsfahrzeug konstruiert ist bzw. verwendet wird.
4.2 Es fallen daher auch die als Kastenwagen bzw. Doppelkabinen-Kastenwagen konstruierten Fahrzeuge vom Typ eines Kleinbusses darunter. Es erübrigt sich daher die Aufnahme dieser Fahrzeuge in die Liste der Kleinlastkraftwagen; diese Fahrzeuge sind in der Liste der Kleinbusse erfasst.
4.3 Zu beachten ist allerdings, dass Kleinbusse, die für die Personenbeförderung bestimmt sind (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur), der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen. Nur Kastenwagen und Doppelkabinen-Kastenwagen unterliegen nicht der NoVA, wenn sie zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur) einzustufen sind.