Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1 Zu den § 2 und 3 der Verordnung
1.1 In den § 2 und 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 sind die für die Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen erforderlichen Voraussetzungen angeführt. Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug erfüllt sind, wäre grundsätzlich vom Steuerpflichtigen, der die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte (Vorsteuerabzug, keine verlängerte Afa-Nutzungsdauer, keine Angemessenheitsprüfung), zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer VerwaltungsvereinfachungS. 468 entfällt diese Nachweispflicht für Fahrzeugtypen, die auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auf Antrag des gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten, von der Finanzverwaltung als Kleinlastkraftwagen im Sinne der Verordnung anerkannt wurden. Der gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigte ist in der Regel der Generalimporteur, weshalb der Bevollmächtigte in der Folge kurz „Generalimporteur“ genannt wird.
1.2 Die Anerkennung als Kleinlastkraftwagen erfolgt durch die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich im Inland Umbaumaßnahmen gesetzt werden. Werden im Inland keine Umbaumaßnahmen gesetzt, erfolgt di...