Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 4382.2 Gebäude
1904 Rechtslage bis
Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehende Leistungen gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das Gleiche gilt nach Sinn und Zweck der Bestimmung dann, wenn die Entgelte nur deshalb keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, weil nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes Einkünfte nicht gegeben sind (zB bei Vermietung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder bei Voluptuarbesitz). In derartigen Fällen kommt es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug darauf an, ob die Entgelte für die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebs ausgaben oder Werbungskosten wären, wenn Einkünfte vorliegen würden.
1905 Unmaßgeblich ist, ob die Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden auf einmal als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen oder ob dies nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt auf die Nutzungsdauer...