Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.1 Bewegliche Gegenstände
1902 Diesbezügliche Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Davon abweichend kann ab auch nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden (außer die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % wird nicht erreicht) bzw. ein gemischt genutzter Gegenstand zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer verwendet einen PC zu 60 % unternehmerisch und zu 40 % privat. Er hat die Möglichkeit, den PC zur Gänze (100 % Vorsteuerabzug, 40 % Eigenverbrauch), zu 60 % (60 % Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch), dem Unternehmensbereich oder zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich (kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, kein Hilfsgeschäft) zuzuordnen.
Wird der PC nur zB zu 5 % unternehmerisch genutzt, ist eine Zuordnung zum Unternehmensbereich und somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
1903 Zu beachten ist, dass im Falle der Zuordnung entsprechend der tatsächlichen Verwendung eine nachträgliche Verwendungsänderung zu keiner positiven Vorsteuerkorrektur berechtigt.
Beispiel:
Der Unternehmer nutzt den zu 60 % dem Unternehmensbereich...