Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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EUSt-Neuregelung ab
1874a Für Zeiträume ab kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte EUSt als Vorsteuer abgezogen werden:
Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 des Zollkodex entstanden. Bei diesen Fällen handelt es sich um die ordnungsgemäße Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Entsteht die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 202 ff Zollkodex (zB eine einfuhrabgabenpflichtige Ware wird vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder eine einfuhrabgabenpflichtige Ware wird der zollamtlichen Überwachung entzogen), ist die Neuregelung ausgeschlossen.
Es darf sich um keine nachträgliche Berichtigung handeln, auch wenn hier die Steuerschuld nach Art. 201 Zollkodex entstanden ist. Nachträgliche Berichtigungen (zB EUSt-Schuld erhöht sich aufgrund einer zollrechtlichen Überprüfung oder vermindert sich aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens) sind wie bisher abzuwickeln.
Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2 UStG 1994), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt. Ob die Gegenstände „...