Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.3.6 Nachweisführung und erforderliche Belege
1863 Der Unternehmer muss grundsätzlich neben der Bemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände und der entrichteten EUSt auch den Tag der Entrichtung fortlaufend aufzeichnen (siehe § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1994). Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer die EUSt unter Hinweis auf die Belege aufzeichnet, aus denen sich die Bemessungsgrundlage, die EUSt und der Zeitpunkt der Entrichtung ergibt.
1864 Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten EUSt müssen mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Eingangsabgabenbescheid, Berufungsvorentscheidung und dgl) erfolgen.
1865 Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit WE - Nr. bzw. dem erfassten Zeitraum oderS. 434 ein Eingangsabgabenbescheid (= Mitteilung nach Art. 221 ZK, in welcher der Abgabenbetrag detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.
1866 Die Mitteilung nach Art. 221 ZK erhält der Anmelder (bei Anmeldung/indirekt ist dies der Spediteur) mit dem Tagesauszug (aus dem der Tag der Entrichtung hervorgeht). Da nur eine entrichtete EUSt abgezogen werden kann, benötigt der Empfänger der Lieferung e...