Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.3.4 Reihengeschäft bzw. inländische Lohnveredler und Werklieferer
Reihengeschäft
1856 Rechtslage bis
Nach der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 33/1998 darf bei Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittland in das Inland nicht der bei der Einfuhr Verfügungsberechtigte die EUSt als Vorsteuer abziehen, sondern jener Abnehmer, der Schuldner der EUSt ist. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Lieferung an diesen Abnehmer nach § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.
Beispiel:
Ö in Österreich bestellt Waren bei U1 in Ungarn, der diese bei U2 in Ungarn bezieht. Vereinbarungsgemäß versendet U2 „unversteuert“ direkt an Ö. U2 liefert an U1 in Ungarn (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). U1 liefert an Ö gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 steuerpflichtig in Österreich. Liefert U1 ohne USt-Ausweis an Ö (Verordnung 800/1974), so ist nicht U1, sondern Ö als Schuldner der EUSt zum Vorsteuerabzug berechtigt.
1856a Rechtslage ab
An die Stelle der VO BGBl. II Nr. 33/1998 ist ab § 1 der VO BGBl. II Nr. 584/2003 getreten. Mit dieser VO wurde auch die Steuerbefreiung gem § 1 VO BGBl. Nr. 800/1974 aufgehoben. Nur für den Fall der Lieferung im Reihengeschäft w...