Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
9.2 Eisenbahn-Personenverkehr
1692 Eine Beförderung im Eisenbahn-Personenverkehr liegt vor, wenn die Personenbeförderung durch Eisenbahnen im Sinne des EBG 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erfolgt. Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen neben den Eisenbahnen ieS die Haupt- und Nebenbahnen,S. 406 Straßenbahnen sowie Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Sessellifte, nicht hingegen Schlepplifte. Fahrausweise dieser Eisenbahnen für die Beförderung von Personen gelten aufgrund der bis geltenden Rechtslage auch dann als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994, wenn sie die Angabe des Steuersatzes (10 %) nicht enthalten. Zur Rechtslage ab siehe § 11 Rz 1691.