Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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7.1 Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis
1639 Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigt sein.
1640 Ist der Unternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt, steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu (, Genius, Zl. 97/14/0107). Bezüglich Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe Rz 1825 ff.