Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.4.4 Aufbewahrungspflichten hinsichtlich elektronischer Rechnungen
1570 Da eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung nur unter der Voraussetzung als Rechnung gilt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist, haben sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Leistungsempfänger auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung aufzubewahren (elektronische Signatur, Signaturprüfprotokoll und Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren).
Randzahlen 1571 bis 1585: Derzeit frei.