Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.2.3 Die Eingliederungsvoraussetzungen im Einzelnen
Finanzielle Eingliederung
236 Finanzielle Unterordnung bedeutet kapitalmäßige Beherrschung. Entscheidend sind aber nicht nur die Höhe der Beteiligung, sondern die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte. Die Willensdurchsetzung des Organträgers im wirtschaftlichen und organisatorischen Geschäftsbetrieb muss sichergestellt sein. Unter der Annahme, dass die Gesellschaftsverträge keine höhere als die gesetzlich geregelte Stimmrechtsquote enthalten, liegt eine finanzielle Beherrschung bei einer Beteiligung von 75 % jedenfalls vor. Bei einer stimmrechtlichen Beteiligung von mehr als 50 % und weniger als 75 % kann bei besonders stark ausgeprägter wirtschaftlicher und organisatorischer Unterordnung ebenfalls eine finanzielle Unterordnung vorliegen, wobei auch gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsbindungen unter Umständen zur Bejahung einer finanziellen Unterordnung führen können. Finanzielle Beherrschung durch Darlehensgewährung ist aber keinesfalls ausreichend ().
Wirtschaftliche Eingliederung
237 Um das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung zu erfüllen, muss die Tochtergesellschaft im Rahmen des gesamten Unterneh...