Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.4.1 Durchschriften und Abschriften von Rechnungen
1565Durchschriften werden gleichzeitig mit dem Original hergestellt. Abschriften sind zeitlich nachfolgende Ausfertigungen einer Urkunde, die inhaltlich mit dem Original übereinstimmen.
1566 Rechnungen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist (§ 132 Abs. 2 BAO). Eine solche Aufbewahrung kann zum Beispiel durch Mikroverfilmung, Erfassen auf einer optischen Speicherplatte oder durch Scannen erfolgen, sofern die elektronisch aufbewahrten Daten im Nachhinein nicht verändert werden können.