Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.9.2 Leistungen von Kabelfernsehunternehmen
1281 Damit sonstige Leistungen unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 fallen können, ist es nicht notwendig, dass „Kabelfernsehen“ der einzige Betriebsgegenstand des Unternehmens ist.
1282 Die Verbreitung eigener Programme ist nicht begünstigt, kann aber unter § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 fallen.
1283 Gemeinschaftsantennen erfüllen erst bei mehr als 500 Teilnehmern das Erfordernis der „Allgemeinheit“.
S. 369 1284 Bei der Anschlussgebühr für die Berechtigung an das Kabelnetz angeschlossen zu werden, handelt es sich um das Entgelt für eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehen mittels Kabelnetz). Diese Nebenleistung unterliegt daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
1285 Nicht unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 fallen zB:
Entgelte für das Schaffen der technischen Voraussetzungen beim einzelnen Empfänger (zB Verlegung von Leitungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks des Empfängers, Installation von Geräten),
Lieferung von Gegenständen,
Vermietung von Geräten,
Entgelte für Werbesendungen.