Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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UStR zu § 9:
S. 345 1131 Es handelt sich um eine Vorstufenbefreiung, dh. nicht die Umsätze der Seeschiff- und Luftfahrt sind befreit, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt bzw. Luftfahrt.
Diese Steuerbefreiung kommt nur für solche Umsätze in Betracht, die unmittelbar an den begünstigten Unternehmer (Betreiber eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger) erbracht werden und ist auf Umsätze vorhergehender Stufen (Subunternehmer) nicht anzuwenden.
Beispiel:
Der Unternehmer A, der einen Handel mit technischen Geräten betreibt, liefert Bordinstrumente an die Fluggesellschaft B.