Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6.1 Ausfuhrnachweis im Touristenexport
1093 Im Falle des sog Touristenexports (dh der Gegenstand der Lieferung wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) ist der Ausfuhrnachweis durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung zu führen.
1094 Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 793 Abs. 2 ZK-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Demgemäß gilt in der Regel die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft als Ausgangszollstelle. Diese kann daher auch in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich liegen.
1095 Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer bereits in Österreich zur durchgehenden Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB „durchgechecktes“ Reisegepäck im Flugverkehr), kann die Bestätigung vom dortigen Zollamt erteilt werden.
1096 Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der Ausgangszollstelle nicht erlangen konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr die Zollverwaltung des Mitgliedstaates, der ursprünglich die Ausgangsbestätigung erteilt hätte, zuständig. Wenn eine österreichische Ausgangsstelle...