Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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UStR zu § 7:
1051 Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe § 18 Rz 2521 bis 2600).
Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden.
Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe § 1 Rz 146 bis 148.
1051a Für Ausfuhrlieferungen in Beitrittsländer, die vor dem beginnen, gilt Folgendes:
Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes an einen ausländischen Abnehmer vor dem und erfolgt die Verbringung in das Gebiet eines Beitrittsstaates jedoch erst nach dem , wird von den österr. Zollbehörden die Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der EUSt gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.
1051b Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere ...