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Melhardt Melhardt, Stefan Dr.

Umsatzsteuer-Handbuch 2011

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1834-0

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Dokumentvorschau
Umsatzsteuer-Handbuch 2011 (1. Auflage)

S. 2941.28.6 Einzelfälle

1018 Depotgebühren

Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Banken für die folgenden Institutionen und Einrichtungen ist befreit:

  • Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern

  • Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Dentistenkammer

  • Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

  • Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen von Orden und Kongregationen

  • Pensionsfonds von Kammern (zB Wirtschafts-, Arbeiter-, Landwirtschaftskammer) oder einer Diözese

  • Gebietskrankenkassen

Gestionsprovisionen

Gestionsprovisionen, die an einen Konsortialführer für die Verwaltung der Kreditanteile der übrigen Konsorten gezahlt werden, sind steuerfrei. Das gilt auch für Gestionsprovisionen, die vom Kreditnehmer dem Kreditgeber bezahlt werden.

Landeshypothekenanstalt

Werden die von den Ämtern der Landesregierungen gewährten Darlehen (zB Landeswohnbauförderung) durch eine Landeshypothekenbank verwaltet, ist diese Verwaltung befreit.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG 1988

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind begünstigte Unternehmer iSd § 6 Rz 1011.

Verbundkosten

Die sonstige Leistung selbst muss nicht bank- oder versicherungstypisch sein. Daher kan...

Umsatzsteuer-Handbuch 2011

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