Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.23.2 Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts
978 Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf Abschn. 2.3 verwiesen. Ausgegliederte Rechtsträger (z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen) fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung (vgl. aber Abschn. 1.25).