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Melhardt Melhardt, Stefan Dr.

Umsatzsteuer-Handbuch 2011

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1834-0

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Umsatzsteuer-Handbuch 2011 (1. Auflage)

1.16.1 Allgemeines

888 Der Grundstücksbegriff des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (siehe § 6 Rz 775).

S. 272 Zum Grundstück gehören auch die mit dem Grund und Boden verbundenen wesentlichen Bestandteile, das sind insbesondere das auf dem Grundstück errichtete Gebäude und Gebäudeteile. Betriebsvorrichtungen, die Bestandteil des Grundstücks sind, sind ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (siehe § 6 Rz 776, 777 und 780).

Einrichtungsgegenstände sind nur dann dem Grundstück zugehörig, wenn sie derart eng damit verbunden sind, dass sie entweder gar nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten ().

889 Steuerfrei ist auch die Vermietung und Verpachtung von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden (siehe auch § 6 Rz 776 bis Rz 779). Es handelt sich dabei um Rechte, die nicht Bestandteil von Grundstücken sind, wie zB das Baurecht, Realapotheken und Mineralgewinnungsrechte. Das Jagd- und Fischereirecht und Leitungsdienstbarkeiten gehören nicht zu den grundstücksgleichen Rechten (zur Verpachtung von Fischereirechten vgl. auch

Umsatzsteuer-Handbuch 2011

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