Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.10.2 Post
873 Nach der Judikatur des EuGH (, C-357/07, TNT Post UK) fallen nur Universaldienstleistungen eines Universaldienstbetreibers unter die Steuerbefreiung, wobei Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind, jedenfalls von der Befreiung ausgenommen sind. Der Begriff des Universaldienstbetreibers richtet sich in Österreich nach § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009. Danach ist derzeit nur die Österreichische Post AG als Universaldienstbetreiber bestimmt. Für andere Postdienstleister, auch wenn sie dem Grunde nach Universaldienstleistungen erbringen (zB Versand von Briefen bis 2 kg und Paketen bis 10 kg), kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung.