Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 2069 Durchschnittsbeförderungsentgelt
684 Bei nach dem durchgeführten Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist die im § 4 Abs. 9 UStG 1994 vorgesehene Sonderregelung (Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes) nicht mehr anzuwenden (siehe hiezu § 3a Rz 538 sowie § 20 Rz 2716).
Randzahlen 685 bis 687: Derzeit frei.