Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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9.2 Ort des Leistungsempfängers
562 Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist (§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994), so kommt es darauf an, dass die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist. Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kann durch die UID des Leistungsempfängers und eine Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist und die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
S. 147 Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet).
Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt.
Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat ...