Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 1102 Durchführungsbeschluss des Rates vom
(2009/1013/EU)
ABl. L 384 vom , S. 21
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem am beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat die Republik Österreich (nachstehend „Österreich“) die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anwenden zu können, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2004/866/EG nach der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage genehmigt worden war.
(2) Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom von dem Antrag Österreichs in Kenntnis gesetzt. Mit ...