Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1a.1 Allgemeines
475 Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab gleichgestellt:
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
-für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
-für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
Das gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes (der letzte Satz gilt ab ).
Die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
-für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
-für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Die neue Bestimmung regelt den Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch einschließlich der Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer,S. 135 ausgenommen Aufmerksamkeiten. Beide Sachverhalte werden den sonstigen Leistungen gleichgestellt.
Neu ist, dass ab die Verwendung des nichtunternehmerisch genutzten Teiles eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes einen nicht steuerbaren Vorgang darstellt, der vom Vorsteuerabzug ausschließt (siehe Rz 481 und Rz 2000).
Neu ist überdies die ausdrückliche gesetzliche Anführung der Leistungen an das Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Inhaltlich bedeutet dies jedoch keine Änderung.