Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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3.4.1 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
521 Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 gilt für Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 UStG 1994 (Steuerbefreiungen) fallen. Eine Steuerbefreiung (zB gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 für gemeinnützige Jugendheime, Theater usw., siehe Rz 509) geht somit vor. Optiert jedoch die gemeinnützige Vereinigung, deren Umsätze grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 fallen, zur Steuerpflicht (siehe Rz 510), kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 zur Anwendung kommen.