Umsatzsteuer-Handbuch 2022
1. Aufl. 2022
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§ 26 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
UStR zu § 26:
3441
Zu den Voraussetzungen für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Finanzamtskonto und die weitere Vorgangsweise siehe Rz 1874a ff.
Randzahlen 3442 bis 3445: Derzeit frei.
Judikatur EuGH zu § 26:
, Hauptzollamt Münster
Ort des Entstehens der Einfuhrmehrwertsteuer
Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind.
, Wallenborn Transports
Keine Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union überführt wurde
1. Art. 61 Unterabs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2007/75/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezugnahme auf „[ein] Verfahren ...