Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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3.1.3.3 Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994)
457a Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist:
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Das gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes (der letzte Satz gilt ab ).
Die für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendeten Gegenstände müssen dem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben. Ein Dienen liegt insoweit vor, als dem Unternehmer die Nutzung an einem Gegenstand zusteht, selbst wenn diese umfangmäßig oder zeitlich begrenzt sein sollte. Ob ein Gegenstand dem Unternehmen dient, richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 (siehe dazu UStR 2000 Rz 1901 bis Rz 1952).
457b Vereine können neben dem nichtunternehmerischen Bereich auch einen unternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände vom Verein vorübergehend für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet bzw. wird die Verwendung dieser Gegenstände Dritten (zB Vereinsfunktionären zur privaten Verwendung) gestattet, so liegt ...