Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.1 Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag
4336 Rechtslage ab
Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID. Schwellenerwerber (siehe Art. 28 Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der USt zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig.
4337 Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Art. 28 Rz 4341 und 4342).