Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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UStR zu Art. 25:
4291 Art. 25 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. An einem Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 sind 3 Unternehmer beteiligt, die in 3 verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG 1994). Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet (Art. 25 Abs. 2 und 3 UStG 1994). Empfänger kann auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
4292 Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird.
4293 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes aus Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994.
4294 Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts im Sinne des Art. 25 ist ua, dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur USt erfasst ist (inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist nicht schädlich.
S. 805 4295 Die Voraussetzungen für ein Dre...