Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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7 Zeitlicher Bezug der ZM
4186 Meldepflichtige Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eine ZM elektronisch (Ausnahmen siehe Rz 4153) einzureichen. Ab Jänner 2006 umfasst der Meldezeitraum – abhängig vom Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung – einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr. Die Zusammenfassung mehrerer Meldezeiträume (Monate oder Quartale) zu einer ZM ist nicht zulässig. Für Meldezeiträume bis verlängert sich die Frist bei Datenübermittlung über FinanzOnline um 15 Tage.
Hinsichtlich Säumnisfolgen für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 siehe Rz 4153.
4187 Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, sofern die Datenübermittlung nicht über FinanzOnline erfolgt.
4188 In die ZM sind für den Meldezeitraum folgende Warenlieferungen aufzunehmen:
Sämtliche innergemeinschaftlichen Lieferungen an einen Erwerber/Unternehmer innerhalb desselben Meldezeitraumes sind unter dessen UID in einer Zeile zusammenzufassen.
Für Meldezeiträume ab gilt weiters:
Sämtliche sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. ...