Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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4.4 Dreiecksgeschäfte – Unternehmer ist Erwerber
4164 Bei Dreiecksgeschäften hat der zweite Unternehmer in der Kette (der so genannte Erwerber) folgende Angaben zu machen:
die UID des Empfängers, die der Empfänger vom Bestimmungsmitgliedstaat erhalten hat,
für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der Lieferungen, die der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat an den Empfänger bewirkt hat,
Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Z 1 in der Spalte „Dreiecksgeschäfte“ des amtlichen Vordruckes U 13 bzw. U 14).
4165 Kommt der Unternehmer dieser Erklärungspflicht nach, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert.