Umsatzsteuer-Handbuch 2022
1. Aufl. 2022
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§ 25b Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel
UStR zu § 25b:
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Rz | |
1. Voraussetzungen | 3434 |
2. Erklärung | 3435 |
3. Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist | 3436 |
4. Sondervorschriften | 3437 |
5. Nutzung des IOSS über einen Vertreter | 3438 |
1. Voraussetzungen
3434
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (siehe § 3 Abs. 8a UStG 1994) von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Betroffen sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Die Sonderregelung für den IOSS gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Für einen Überblick über die verschiedenen One-Stop-Shop-Sonderregelungen ab nach Leistungserbringer (EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer) und Umsatz siehe Rz 4300d.
Die Inanspruchnahme des IOSS ist optional. Entscheidet sich der Unternehmer, die Steuer über den IOSS abzuführen, ist die Einfuhr der betroffen...