Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1 Innergemeinschaftlicher Erwerb
3921 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Fahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Wird der NoVA-Tatbestand nach dieser Bestimmung verwirklicht, ist die geschuldete oder entrichtete Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) gemäß Art. 4 UStG 1994 einzubeziehen. Unmaßgeblich ist, ob ein NoVA-Befreiungstatbestand iSd § 3 NoVAG 1991 gegeben ist oder nicht. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte.
Randzahlen 3922 bis 3930: Derzeit frei.