Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2.1 Empfänger der Güterbeförderungsleistung
3817 Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird. Bzgl des Leistungsempfängers im Falle der unfreien Versendung wird auf Art. 3a Rz 3900 bis 3910 verwiesen.
3818 Der Leistungsempfänger kann bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder einer damit zusammenhängenden sonstigen Leistung eine ihm erteilte UID gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden (hinsichtlich der Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung vgl. Art. 3a Rz 3820 bis 3821 und 3841 bis 3855). Der leistende Unternehmer soll eine ihm vorgelegte UID, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, im Hinblick auf die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung prüfen. Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen die Gültigkeit einer UID eines anderen Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BM für Finanzen (UID-Büro) bestätigen zu las sen. Die Bestätigung einer österreichischen UID in Österreich ist nicht möglich.
3819 Die Verwendung einer UID soll grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbar...