Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2 Güterbeförderung
3816 Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. 3a Abs. 2 bis 5 UStG 1994.