Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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8.3 Begriff „Luftfahrzeug“
3670 Unter „Luftfahrzeuge“ fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind und deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt. Die Starthöchstmasse ist das zulässige Gesamtgewicht beim Aufstieg.
Randzahlen 3671 bis 3675: Derzeit frei.