Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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3.2.2 Versandhandel
3610 Eine vorübergehende Verwendung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand zur Ausführung einer Versandhandelslieferung (Art. 3 Rz 3717 bis 3730) ins Inland befördert oder versendet wird.
Beispiel:
Das Unternehmen M in München beliefert österreichische private Abnehmer mit Modelleisenbahnen. Die Liefergegenstände werden mittels Katalog bestellt und mit der Post versendet. M überschreitet die in Österreich gültige Lieferschwelle, wodurch sich der Lieferort nach Österreich verlagert.
Die Versendung der Modelleisenbahnen stellt kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen (keinen innergemeinschaftlichen Erwerb) dar. Die Lieferungen sind in Österreich als Inlandslieferungen steuerbar und steuerpflichtig.