Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 715 Anlage (zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG)
Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände
Lebende Tiere der Positionen 0101 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.
Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 9000 der Kombinierten Nomenklatur).
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur).
Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterposition 0301 10).
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur).
Federn von der zum Füllen verwendeten Art, roh; Daunen, roh (Unterposition 0505 10 10 der Kombinierten Nomenklatur).
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur).
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur).
Blumen und Blüten so...