Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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5.4 Sonderregelung für Werklieferungen – Rechtslage bis
3505 An die Stelle der Sonderregelung des § 2 Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 ist ab die Regelung auf Grund des § 2 Verordnung BGBl. II Nr. 584/2003 getreten (siehe diesbezüglich § 12 Rz 1855a).
S. 692 § 2 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 800/1974 gewährleistet, dass bei Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG 1994) durch einen ausländischen Unternehmer der Leistungsempfänger (bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994) hinsichtlich der EUSt für die eingeführten Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass
der ausländische Unternehmer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung (ohne USt-Ausweis) ausstellt, und
die EUSt vom Leistungsempfänger (oder für dessen Rechnung) entrichtet wurde.
3506 Ob der ausländische Unternehmer die Steuerfreiheit gemäß § 1 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt oder nicht, hat auf die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der eingeführten Bestandteile keinen Einfluss. Weist daher der ausländische Unternehmer für seine im Inland erbrachte Leistung in der Rechnung die USt gesondert aus (zB für die Montageleistu...