Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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3 Umrechnung von Werten in fremder Währung, Aufzeichnungspflichten und Wegfall der Sonderregelung
3433 Die Unternehmer müssen bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraumes bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden.S. 684 Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 20 Abs. 6 UStG 1994 ist ausgeschlossen.
Der Unternehmer hat über die im Gemeinschaftsgebiet getätigten Umsätze getrennt nach den Mitgliedstaaten Aufzeichnungen zu führen, die über Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, fällt er nicht automatisch aus der Sonderregelung. Zumindest für den laufenden Besteuerungszeitraum bleibt er in der Sonderregelung. Die Kontrollrechte stehen aber dem Verbrauchsmitgliedstaat zu. Dementsprechend ist auch für den Verbrauchsmitgliedstaat der vierteljährige Veranlagungszeitraum maßgeblich. Das Finanzamt kann den Unternehmer von dieser Sonderregelu...